Das herzstück unseres vereins: Unsere satzung
Die Satzung der Chaos_Trucker Kassel e.V. ist das Fundament, auf dem unser Verein aufgebaut ist. Sie definiert unsere Werte, Ziele und den Rahmen für unser Engagement. Hier erfahren Sie, wofür wir stehen, wen wir unterstützen und wie wir gemeinsam etwas bewegen können. Wir legen großen Wert auf Qualität und hervorragenden Service.

Wofür wir stehen und wen wir unterstützen
Unsere Satzung legt klar fest, wofür die Chaos_Trucker Kassel e.V. stehen und wen sie unterstützen möchten. Sie ist der Leitfaden für unsere Projekte und unser soziales Engagement. Entdecken Sie unser Engagement und unsere Mission, die in jeder Zeile unserer Satzung verankert ist.

Werden sie teil unserer gemeinschaft
Möchten Sie aktiv an unseren Zielen mitwirken und die Chaos_Trucker Kassel e.V. unterstützen? Unsere Satzung beinhaltet alle wichtigen Informationen zur Mitgliedschaft. Erfahren Sie, wie Sie ein Teil unserer wachsenden Familie werden und gemeinsam mit uns Gutes tun können.

Mitgliedschaft
Beitrittserklärung
ChaosTruckerKassel
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Hiermit beantrage ich die Mitgliedschaft im Verein ChaosTruckerKassel
Mitgliedsdaten
Vorname:......................................................................................................................
Nachname:..................................................................................................................
Straße und Hausnummer:..........................................................................................
Postleitzahl und Wohnort:.........................................................................................
Geburtsdatum:.................../.................../...................
Telefon Festnetz:........................................................................................................
Telefon Mobil:.............................................................................................................
E-Mail:.........................................................................................................................
Die einmalige Aufnahmegebühr beträgt 15 € (fünfzehn Euro).
Der jährliche Beitrag beträgt: 15 € (fünfzehn Euro).
Datenschutzerklärung
Mit der Unterzeichnung dieser Beitrittserklärung erkläre ich mich damit
einverstanden, dass der Verein meine personenbezogenen Daten für Vereinszwecke
verarbeitet. Ich wurde darüber informiert, dass die im Rahmen der vorstehenden
Bestimmungen erhobenen persönlichen Daten unter Beachtung der EUDatenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG) erhoben, verarbeitet, genutzt und übermittelt werden.
Ich wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzungmeiner Daten auf freiwilliger Basis erfolgt. Ferner, dass ich das Recht habe, meine
Einwilligung ohne für mich nachteilige Folgen zu verweigern bzw. jederzeit mit
Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Meine Widerrufserklärung werde ich richten
an: ChaosTruckerKassel.
Im Falle des Widerrufs werden mit dem Zugang meiner Widerrufserklärung meine
Daten beim Verein gelöscht. Ich bin ebenso mit der Veröffentlichung auf der
Homepage des Vereins www.chaostruckerkassel.de und der Weitergabe an andere
Vereinsmitglieder einverstanden.
Bankverbindung des Vereins ChaosTruckerKassel
Bitte überweisen Sie den Mitgliedsbeitrag auf folgendes Konto:
Kreditinstitut: N26
Kontoinhaber: Dennis Krampe
Verwendungszweck: Mitglied ChaosTrucker
IBAN: DE93100110012288170522
BIC: NTSBDEB1XXX
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Ort, Datum
.......................................................................................
(Unterschrift, bei Minderjährigen Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters)

Transparenz und unsere grundwerte
Wir legen großen Wert auf Transparenz und möchten Ihnen unsere Grundwerte und Regeln zugänglich machen. Obwohl eine Satzung formell sein muss, ist sie der unverzichtbare Leitfaden für unser Handeln. Für tiefergehende Einblicke können Sie die vollständige Satzung einsehen oder herunterladen. Wir freuen uns, dass Sie hier sind, um Teil unserer Geschichte zu sein.

Vereinsatzung
§ 1
Name und Sitz
1.1 Mit der am 1. November 2025 abgehaltenen Gründungsversammlung haben die
Gründungsmitglieder beschlossen, einen Verein zu gründen.
1.2 Der Name des Vereins lautet Chaos Trucker Kassel e.V.
1.3 Der Vereinsname soll ins Vereinsregister eingetragen werden und nach Eintragung den
Namenszusatz „eingetragener Verein“ beziehungsweise „e.V.“ führen.
1.4 Der Sitz des Vereins ist in der Yorckstr.4, 34123 Kassel.
§ 2
Zweck des Vereins und Zweckverwirklichung
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.2 Der Zweck des Vereins ist:
Die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen,Männern und Kinder.
2.3 Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht.
Spendensammlung für hilfebedürftige Menschen
§ 3
Einrichtung von Zweigniederlassungen
Die Errichtung von Zweigniederlassungen des Vereins ist ausschließlich innerhalb des Gebiets
der Bundesrepublik Deutschland gestattet.
§ 4
Selbstlosigkeit
4.1 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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4.2 Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Den Mitgliedern stehen keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins zu.
4.3 Keine Person darf durch Ausgaben, die nicht dem Vereinszweck dienen, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Dauer des Vereins
Der Verein beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister. Er wird auf unbestimmte Zeit
errichtet.
§ 6
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist vom 1.11.2025 bis zum 1.11.2027 eines jeden Jahres.
§ 7
Erwerb der Mitgliedschaft
7.1 Mitglied des Vereins kann sowohl eine juristische Person als auch jede natürliche Person
sein, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, die Ziele des Vereins unterstützt und die Satzung
sowie die darauf basierenden Richtlinien und Ordnungen anerkennt.
7.2 Mitgliedschaftsanträge können jederzeit schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Der
Vorstand entscheidet über jeden Antrag durch Annahme oder Ablehnung. Im Falle einer
Ablehnung muss der Vorstand die Ablehnung schriftlich unter Angabe der Gründe dem
Antragsteller mitteilen. Der abgelehnte Antragsteller kann innerhalb eines Monats nach Erhalt
des Ablehnungsbescheids schriftlich beim Vorstand Beschwerde einlegen. In diesem Fall wird
die Beschwerde in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung geprüft und entschieden.
§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft
8.1 Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei
Auflösung, Liquidation, Austritt oder Ausschluss einer juristischen Person als Mitglied erlischt
ihre Mitgliedschaft im Verein.
8.2 Ein Mitglied, das seine Mitgliedschaft im Verein kündigen möchte, hat dies schriftlich dem
Vorstand mitzuteilen. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat, sie beginnt am Tag nach dem
Zugang des Kündigungsschreibens beim Vorstand zu laufen.
8.3 Die Mitgliedschaft eines jeden Mitglieds kann aus wichtigen Gründen jederzeit von dem
Vorstand mit sofortiger Wirkung beendet werden. Wichtige Gründe sind vereinsschädigendes
Verhalten, grobe Satzungsverstöße, beharrliche Nichterfüllung der Mitgliederpflichten, die
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Verursachung von Zwistigkeiten unter den Mitgliedern sowie andere wesentliche Gründe, die
vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung bestimmt werden. Die Mitgliedschaft eines
Organmitglieds kann auch aufgrund erheblicher Pflichtverletzungen beendet werden.
8.4 Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet, wenn die Mitgliedschaft beendet
wurde.
§ 9
Mitgliedsbeiträge
Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Der
Mitgliedsbeitrag für ein Geschäftsjahr beträgt 15 Euro und ist spätestens am 7. Tag des
jeweiligen Geschäftsjahres zu entrichten. Änderungen des Beitragssatzes sowie der
Zahlungsbedingungen liegen in der Verantwortung der Mitgliederversammlung.
§ 10
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Kassenprüfer
§ 11
Mitgliederversammlung
11.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und dient der Willensbildung
der Mitglieder in Angelegenheiten des Vereins. Die Versammlung entscheidet über alle
wichtigen Vereinsangelegenheiten, die nicht dem Vorstand oder anderen Organen des Vereins
vorbehalten sind.
11.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Geschäftsjahr statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 10 % der
Mitglieder einen schriftlichen Antrag stellen oder wenn der Vorstand dies für erforderlich hält.
11.3 Für ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist die Beschlussfähigkeit
erreicht, wenn mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse erfordern eine
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
11.4 Ist die ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ordnungsgemäß
einberufen worden, aber nicht beschlussfähig, so muss eine zweite Mitgliederversammlung mit
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derselben Tagesordnung einberufen werden. In dieser Mitgliederversammlung ist die
Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer gegeben. Auf diese rechtliche
Feststellung ist in der Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung hinzuweisen. Für die
Beschlüsse dieser Mitgliederversammlung gilt auch die im vorangehenden Artikel dieser
Vereinbarung festgelegte Mindestmehrheit.
11.5 Die ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung kann nur persönlich
stattfinden. Die Mitgliederversammlung ist jederzeit berechtigt, Änderungen in dieser
Angelegenheit vorzunehmen.
11.6 Der Ort der Mitgliederversammlung wird zusammen mit der Tagesordnung bekannt
gegeben.
11.7 Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist spätestens 4 Wochen und
außerordentlichen Mitgliederversammlung spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin
an alle Mitglieder zu versenden. Die Zustellung erfolgt per elektronischer Post (E-Mail), wobei
die Einladung an die zuletzt vom jeweiligen Mitglied dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse
gesendet werden muss. Der Tag der Absendung sowie der Tag der Versammlung sind nicht in
die Frist einzurechnen. Die Einladung muss den Tagungsort, die Tagungszeit sowie die
Tagesordnung und die Beschlussvorschläge des Vorstands enthalten.
11.8 Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Nachträgliche Anträge der
Vereinsmitglieder zur Tagesordnung werden nur mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt.
11.9 Ein Beschluss ist auch ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder ihre
Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
11.10 Eine Vertretung bei der Mitgliederversammlung ist nur durch ein anderes Mitglied oder
durch einen nach Berufsrecht zur Verschwiegenheit verpflichteten Rechtsanwalt zulässig. Die
Bevollmächtigung bedarf einer schriftlichen Vollmacht. Eine Vertretung mehrerer Mitglieder
durch eine Person ist ausgeschlossen.
11.11 Über den Verlauf von ordentlichen sowie außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist
zu Beweiszwecken eine Niederschrift anzufertigen.
Die Niederschrift muss den Ort und den Tag der Versammlung, die Teilnehmer, die
Tagesordnung, den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen sowie die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung enthalten.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und ihre Abschrift ist an jeden
Mitglieder innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Versammlungstag zu senden. Wird
dem Inhalt der Niederschrift nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ihrem Zugang
widersprochen, gilt sie als genehmigt.
11.12 Die Kosten der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen trägt der
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Verein.
§ 12
Vorstand
12.1 Die Mitgliederversammlung ist befugt, die Vorstandsmitglieder zu wählen und abzuberufen
sowie alle damit verbundenen Regelungen festzulegen, umzusetzen und zu ändern.
12.2 Der Vorstand besteht aus 7 Personen: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem
Schriftführer und weiteren Vorstandsmitgliedern. Nur Mitglieder des Vereins können als
Vorstandsmitglieder ernannt werden.Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich.
12.3 Die Mitglieder des Vorstands werden auf unbestimmte Zeit bestellt. Das Amt eines
Vorstandsmitglieds endet vorzeitig durch Tod, Rücktritt oder Abberufung durch Beschluss der
Mitgliederversammlung. In diesen Fällen finden die Bestimmungen dieser Vereinssatzung über
Tod, Rücktritt oder Abberufung eines Vorstandsmitglieds Anwendung.
12.4 Sollte ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode ausscheiden, wählt der Vorstand
aus den Vereinsmitgliedern ein Ersatzmitglied, das die verbleibende Amtszeit des
ausgeschiedenen Mitglieds übernimmt.
12.5 Den Vorstandsmitgliedern wird für ihre Tätigkeit eine monatliche Vergütung gezahlt. Die
Höhe der Vergütung, die Zahlungsbedingungen und alle weiteren Einzelheiten werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
12.6 Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, jegliche persönlichen, finanziellen oder beruflichen
Interessen, die mit den Interessen des Vereins in Konflikt stehen könnten, unverzüglich dem
Vorstand offenzulegen.
Bei Vorliegen eines Interessenkonflikts darf das betroffene Vorstandsmitglied an den
entsprechenden Diskussionen und Abstimmungen nicht teilnehmen und kein Stimmrecht
ausüben.
Alle Interessenkonflikte sowie die daraus resultierenden Maßnahmen werden dokumentiert, um
Transparenz zu gewährleisten. Vorstandsmitglieder, die ihre Interessenkonflikte offenlegen, sind
vor Benachteiligung oder Diskriminierung geschützt.
12.7 Der Vorstand hält Sitzungen entsprechend dem Bedarf ab.
Der Vorstand beruft eine außerordentliche Sitzung ein, wenn dies aufgrund gesetzlicher
Bestimmungen, aufgrund einer in dieser Satzung festgelegten Verpflichtung oder in Fällen, die
als erforderlich erachtet werden, notwendig ist.
12.8 Für ordentliche oder außerordentliche Vorstandssitzung ist die Beschlussfähigkeit erreicht,
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wenn mindestens 15 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse erfordern eine
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
12.9 Die ordentliche oder außerordentliche Vorstandssitzung kann nur persönlich stattfinden.
Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, Änderungen in dieser Angelegenheit vorzunehmen.
12.10 Die Einladung zur ordentlichen Vorstandssitzung ist spätestens 4 Wochen und zur
außerordentlichen Vorstandssitzung spätestens 2 Wochen vor dem Sitzungstermin an alle
Vorstandsmitglieder zu versenden.
Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder auf dessen
Beauftragung hin vom 2. Vorsitzenden versendet. Jede Einladung muss die ausstellende
Person klar benennen.
Die Zustellung erfolgt per elektronischer Post (E-Mail), wobei die Einladung an die zuletzt vom
jeweiligen Mitglied dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse gesendet werden muss. Der Tag der
Absendung sowie der Tag der Sitzung sind nicht in die Frist einzurechnen. Die Einladungen
müssen den Tagungsort, die Tagungszeit sowie die Tagesordnung und die Beschlussvorschläge
des Vorstands enthalten.
12.11 Nachträgliche Anträge der Vorstandsmitglieder zur Tagesordnung werden nur dann auf
die Tagesordnung gesetzt, wenn sie mindestens die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erhalten.
12.12 Die Beschlüsse jeder Vorstandssitzung werden in einem schriftlichen Protokoll
festgehalten. Das Protokoll wird vom 1. Vorsitzenden unterschrieben und anschließend allen
Vorstandsmitgliedern entweder per E-Mail oder Einschreiben zugeschickt.
In dringenden Fällen können jedoch Beschlüsse auch schriftlich oder telefonisch gefasst
werden, sofern alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich
erklären. In diesem Fall werden die Beschlüsse verbindlich, sobald sie von allen
Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sind.
12.13 Die Kosten der ordentlichen und außerordentlichen Vorstandssitzungen trägt der Verein.
§ 13
Tod eines Vorstandsmitglieds
13.1 Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Tod aus, erlischt sein Amt mit dem Zeitpunkt des
Todes.
13.2 Zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit des Vorstands können die verbleibenden
Vorstandsmitglieder unverzüglich ein Ersatzmitglied kommissarisch für das verstorbene
Vorstandsmitglied bestellen.
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13.3 Die kommissarische Bestellung gilt bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung. Auf dieser Versammlung ist ein neues Vorstandsmitglied zu wählen,
das das Amt entweder für die verbleibende Amtszeit des verstorbenen Vorstandsmitglieds oder
für eine neue Amtsdauer übernimmt.
13.4 Bleibt eine kommissarische Bestellung aus, so hat der Vorstand unverzüglich eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 14
Rücktritt eines Vorstandsmitglieds
14.1 Jedes Vorstandsmitglied kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorsitzenden niederlegen.
14.2 Die Rücktrittserklärung ist unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen
abzugeben, sofern nicht ein wichtiger Grund vorliegt, der eine sofortige Amtsniederlegung
rechtfertigt.
14.3 Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift liegt insbesondere vor, wenn dem
Vorstandsmitglied aus gesundheitlichen, persönlichen oder sonstigen gewichtigen Gründen ein
Fortführen seines Amtes nicht mehr zumutbar ist.
14.4 Der Rücktritt wird mit dem Zugang der Rücktrittserklärung beim Vorsitzenden wirksam,
sofern in der Erklärung kein späterer Zeitpunkt genannt ist.
14.5 Bis zum Ablauf der Rücktrittsfrist ist das Vorstandsmitglied verpflichtet, die laufenden
Geschäfte sorgfältig weiterzuführen so weit wie möglich zu beenden oder an ein anderes
Vorstandsmitglied zu übergeben.
§ 15
Abberufung eines Vorstandsmitglieds
15.1 Ein Vorstandsmitglied kann vor Ablauf seiner Amtszeit aus wichtigem Grund jederzeit
durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Als wichtiger Grund gelten
insbesondere grobe Pflichtverletzungen, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung,
fortgesetzte Vernachlässigung von Vorstandspflichten oder sonstige Umstände, die eine weitere
Amtsausübung unzumutbar machen.
15.2 Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Vorstandsmitglied Gelegenheit zu geben,
sich zur Sache zu äußern. Diese Anhörung kann mündlich in der Versammlung oder schriftlich
im Vorfeld erfolgen.
15.3 Das abberufene Vorstandsmitglied scheidet mit dem Zugang der
Abberufungsentscheidung aus dem Amt aus; die Mitgliederversammlung oder, falls die Satzung
dies vorsieht, der verbleibende Vorstand kann unverzüglich ein Ersatzmitglied bestellen,
Seite 7 von 10Vereinssatzung
welches die Aufgaben des Abberufenen bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung übernimmt.
15.4 Ist das Vorstandsmitglied, das abberufen wurde, im Vereinsregister eingetragen, so ist das
Ausscheiden unverzüglich beim zuständigen Registergericht anzuzeigen, um den
Registereintrag zu aktualisieren.
§ 16
Pflichten des Vorstands zur Buchführung, Rechenschaft und Auskunft
16.1 Der Vorstand ist zur Vereinsbuchhaltung verpflichtet. Die Einnahmen des Vereins, die
getätigten Ausgaben und das Vereinsvermögen werden ordnungsgemäß verbucht. Verfügt der
Verein neben seinem ideellen Bereich über Einkünfte aus Vermögensverwaltung,
Zweckbetrieben oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, ist eine Aufteilung der Einnahmenund Ausgabenrechnung auf diese Bereiche vorzunehmen.
16.2 Grundsätzlich besteht für den Verein keine Verpflichtung zur Erstellung einer Bilanz. Die
Bilanzierungspflicht sowie die Pflicht zur doppelten Buchführung treten jedoch ein, wenn der
Jahresumsatz 600.000 Euro oder der Gewinn 60.000 Euro überschreitet.
16.3 Einmal im Jahr hat der Vorstand die Aufgabe, der Mitgliederversammlung die Zahlen des
abgelaufenen Vereinsjahres vorzulegen. Die Mitgliederversammlung kann jedoch auch vor
Jahresende einen entsprechenden Antrag stellen. Darüber hinaus kann der Vorstand die
Mitgliederversammlung einladen, um Finanzfragen zu erörtern und notwendige Maßnahmen zu
ergreifen.
§ 17
Kassenprüfer
17.1 Im Verein wird 1 Kassenprüfer bestellt. Die Mitgliederversammlung ist verantwortlich für die
Wahl und Ernennung des Kassenprüfers sowie für die Regelung aller weiteren
Angelegenheiten, die den Kassenprüfer betreffen.
17.2 Vereinsmitglieder, die als Experten gelten, können als Kassenprüfer bestellt werden.
17.3 Der Kassenprüfer wird auf unbestimmte Zeit berufen. Im Falle der Vernachlässigung der
Pflichten des Kassenprüfers oder im Falle des Ausscheidens des Kassenprüfers durch Tod oder
aus anderen Gründen trifft die Mitgliederversammlung die notwendigen Maßnahmen, um einen
anderen Kassenprüfer zu bestellen und die Kontinuität und Funktionsfähigkeit des
Kassenprüfers sicherzustellen.
17.4 Dem Kassenprüfer wird keine Vergütung gezahlt.
§ 18
Mediationsklausel
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18.1 In allen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein, zwischen
Vereinsmitgliedern und den Organen des Vereins sowie zwischen den Organen untereinander
und den Vereinsmitgliedern untereinander, die sich aus der Satzung ergeben, wird ein
Mediationsverfahren durchgeführt. Im Falle eines Scheiterns des Mediationsverfahrens können
die Parteien Klage vor dem zuständigen Gericht erheben.
18.2 Es können ein oder mehrere Mediatoren ernannt werden, die von den betroffenen Parteien
einvernehmlich ausgewählt werden. Die Mediatoren müssen am Sitz des Vereins tätig sein und
eine fachlich qualifizierte Ausbildung in Mediation nachweisen.
18.3 Ausgenommen von der Mediation sind Streitigkeiten, die nach gesetzlichen Vorschriften
zwingend vor Gericht geklärt werden.
§ 19
Datenschutz
19.1 Der Verein erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten von Mitgliedern und
Mitarbeitenden ausschließlich, wenn dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist und
eine gesetzliche Grundlage oder, in Einzelfällen, eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen
Person zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten vorliegt.
19.2 Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt in Übereinstimmung mit
der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
19.3 Der Verein kann zur näheren Ausgestaltung der Datenverarbeitung und zur Festlegung
von Details eine Datenschutzrichtlinie erlassen.
§ 20
Satzungsänderungen und Auflösung
20.1 Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen, Änderungen des
Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins mit den folgenden Mehrheiten der anwesenden
Stimmberechtigten:
a) Änderung der Vereinssatzung - Einstimmig
b) Änderung des Vereinszweckes - Einstimmig
c) Auflösung des Vereins - Einstimmig.
20.2 Vorschläge zu Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung
sind den Mitgliedern spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung
zuzusenden.
20.3 Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Seite 9 von 10Vereinssatzung
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitgeteilt
werden.
§ 21
Vermögensbindung
Im Falle der Auflösung oder Streichung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten
Zwecks werden die Vermögenswerte des Vereins direkt und ausschließlich an die
nachstehende Organisation zur Nutzung für gemeinnützige Zwecke übertragen:
Ambulanten Kinder und Jugendhospizdienst kassel.
§ 22
Salvatorische Klausel
22.1 Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
22.2 Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder
undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der Satzung im Übrigen unberührt.
§ 23
Inkrafttreten
Diese Vereinssatzung tritt in Kraft, sobald sie in das Vereinsregister eingetragen wird.
Diese Vereinssatzung wurde am 1. November 2025 in Ziegenhagen beschlossen.